Biozid-Verordnung
Die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten wurde im Mai 2012 verabschiedet und ist im Juli 2012 in Kraft getreten. Durch Gesetzbeschluss hat der Deutsche Bundestag die Anwendung der Biozid-Verordnung zum europaweiten Stichtag 01.09.2013 festgelegt. Da es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht handelt, ist für die Biozid-Verordnung keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich
Durch die neue Biozid-Verordnung wurde die bisherige EU-Biozid-Richtlinie (BiozidRL) 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten vom 06.02.1998 abgelöst.
Was sind Biozidprodukte?
Bei den Biozidprodukten handelt es sich um Produkte, die aufgrund ihrer chemischen oder biologischen Eigenschaften über eine Wirksamkeit gegen Schadorganismen verfügen oder zur Verhinderung von Schadorganismen verursachten Schädligungen dienen.
Biozide finden vielfältig Anwendung. Insgesamt werden bei den Bioziden vier Hauptgruppen unterschieden, die insgesamt in 22 Produktarten aufgeteilt sind:
- Desinfektionsmittel
wie beispielsweise Produkte für die Desinfektion von Trinkwasser oder Oberflächen - Schutzmittel
wie beispielsweise Holzschutzmittel - Schädlingsbekämpfungmittel
wie beispielsweise Insektizide, Molluskizide, Rodentizide sowie auch Lockmittel und Repellentien - Sonstige Biozidprodukte
wie beispielsweise Antifouling-Anstriche für die Behandlung von Wasserfahrzeugen
In Deutschland gibt es weit mehr als 30.000 verschiedene Biozidprodukte verteilt über die unterschiedlichen Gruppen.
Risikominderungsmaßnahmen – RMM
Der Einsatz von Rodentiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln gegen Schadnager), die blutgerinnungshemmende Wirkstoffe (Antikoagulanzien) enthalten, bringt erhebliche Umweltrisiken und Risiken der Resistenzentwicklung mit sich. In Deutschland wurden deshalb im Rahmen des Produktzulassungsverfahrens Auflagen und Anwendungsbestimmungen auf Basis der EU-Vorgaben festgelegt, um die genannten Risiken für diese Biozid-Produkte zu mindern. Diese Auflagen und Anwendungsbestimmungen werden als Risikominderungsmaßnahmen (kurz: RMM) bezeichnet. Inhaltlich geht es hierbei in erster Linie um die Beschränkung der Verwenderkategorie und Festlegung einer guten fachlichen Anwendung.